Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 11 Prüfungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.