Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin

PharmRefPrV

§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind jeweils nach Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und
2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Prüfungsform „Schriftliche Prüfungsleistung“ sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Qualifikationsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
die Prüfungsform „Fachgespräch“ sowie die Benennung und die Punktebewertung des Qualifikationsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,
3.
die Gesamtnote nach Absatz 3 und
4.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 5 § 7