Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
PharmRefPrV§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind jeweils nach Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.