Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
PharmRefPrV§ 6 Bewerten und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind jeweils nach Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. I S. 2153
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827)
BGBl. 2017 I S. 3827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.