Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

PharmKfmAusbV 2012

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1464 - 1466)


– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.



Erstes Ausbildungsjahr

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/anlage-2#abs-1 (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,
Abschnitt A Nummer 1.6
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,
Abschnitt A Nummer 3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation, Lernziele a, b und f,
Abschnitt A Nummer 8
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 10
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a

im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
Abschnitt B Nummer 1.2
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e

zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/anlage-2#abs-2 (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.2
Lagerlogistik, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nummer 1.3
Arzneistoffe und Darreichungsformen,
Abschnitt A Nummer 1.4
Arzneimittelgruppen, Lernziel b,
Abschnitt A Nummer 1.5
Chemikalien und Gefahrstoffe,
Abschnitt A Nummer 2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c

im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,
Abschnitt B Nummer 1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d

zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/anlage-2#abs-3 (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1
Preisbildung, Lernziele a und c,
Abschnitt A Nummer 9
Marketing, Lernziele f und g

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.4
Arzneimittelgruppen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 7
Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,
Abschnitt A Nummer 8
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 9
Marketing, Lernziele a, c, e und h

im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 2.1
Arbeitsorganisation,
Abschnitt B Nummer 2.2
Bürowirtschaft

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,
Abschnitt A Nummer 1.2
Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,
Abschnitt A Nummer 1.4
Arzneimittelgruppen, Lernziel a,
Abschnitt A Nummer 3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nummer 5.2
Dokumentation,
Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 10
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nummer 1.6
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache

zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nummer 1.4
Umweltschutz, Lernziel a

zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/anlage-2#abs-4 (4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,
Abschnitt A Nummer 2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.1
Preisbildung, Lernziele b, d und e,
Abschnitt A Nummer 4.2
Leistungsabrechnung

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nummer 2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel a

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation, Lernziele c, d und g,
Abschnitt A Nummer 7
Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,
Abschnitt A Nummer 8
Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nummer 6
Kommunikation, Lernziel a

zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 1.2
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,
Abschnitt B Nummer 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d
Abschnitt A Nummer 2.2
Kaufmännische Steuerung,
Abschnitt A Nummer 2.3
Statistik,
Abschnitt A Nummer 9
Marketing, Lernziele b, d, i und j,
Abschnitt A Nummer 10
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b

zu vermitteln.

§ 8