Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
PharmAusbV 2009§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmAusbV%202009/7#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmAusbV%202009/7#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PharmAusbV%202009/7#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PharmAusbV%202009/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PharmAusbV%202009/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren bestehen folgende Vorgaben: