Gesetze / Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung
PflvDV§ 1 Zentrale Stelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflvDV/1#abs-1 (1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die zentrale Stelle im Sinne des Vierzehnten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. Die zentrale Stelle nimmt die sich aus dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflvDV/1#abs-2 (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt für die zentrale Stelle einen jährlichen Wirtschaftsplan, der zum 1. Mai des jeweiligen Kalenderjahres für das Folgejahr dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen ist. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt wird. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflvDV/1#abs-3 (3) Die zentrale Stelle hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. Mai Übersichten über die Geschäftsergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen sowie Statistiken zu