Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflichtstückegesetz
PflStGArt 4 Entschädigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflStG/4#abs-1 (1) Dem Ablieferungspflichtigen wird auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt, wenn ihn die unentgeltliche Ablieferung wegen der hohen Herstellungskosten und der kleinen Auflage des Werks unzumutbar belastet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflStG/4#abs-2 (2) Der Antrag ist spätestens mit Ablieferung des Werks bei der Bayerischen Staatsbibliothek zu stellen. Der Antrag ist zu begründen; insbesondere sind dabei Angaben über Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Ladenpreis, gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis, zu machen.