Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflichtstückegesetz

PflStG

Art 4 Entschädigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflStG/4#abs-1 (1) Dem Ablieferungspflichtigen wird auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt, wenn ihn die unentgeltliche Ablieferung wegen der hohen Herstellungskosten und der kleinen Auflage des Werks unzumutbar belastet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflStG/4#abs-2 (2) Der Antrag ist spätestens mit Ablieferung des Werks bei der Bayerischen Staatsbibliothek zu stellen. Der Antrag ist zu begründen; insbesondere sind dabei Angaben über Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Ladenpreis, gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis, zu machen.

Art 3 Art 5