Gesetze / Pflanzenschutzmittelverordnung

PflSchMV

§ 9 Meldung von Inlandsabsatz und Export

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchMV%202013/9#abs-1 (1) Die Meldung nach § 64 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss außer den dort genannten Angaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen sowie die Zulassungsnummern oder im Falle eines parallelgehandelten Pflanzenschutzmittels die Parallelhandelsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchMV%202013/9#abs-2 (2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu machen.

§ 8 § 10