Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/21#abs-1 (1) Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für die Erhebung von Daten in nicht personenbezogener Form über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und erstellt Statistiken zur Erfüllung der Anforderungen des Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379. Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei den Erhebungen mit. Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen nur zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379 sowie zur Überprüfung der Maßnahmen nach dem Aktionsplan im Sinne des § 4 verwendet werden. § 63 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/21#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Erhebungen zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/21#abs-3 (3) Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung der Erhebungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Es übermittelt die Ergebnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 und mit dem Anhang Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379 an die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 375 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.