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PflLehrSicherVO

§ 1 Übergangsregelung für die Qualifikation der Lehrkräfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflLehrSicherVO/1#abs-1 (1) Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung ist es zulässig, dass auf das Verhältnis gemäß § 9 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz vom 19. September 2019 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen angerechnet werden, die nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer, Ausrichtung verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflLehrSicherVO/1#abs-2 (2) § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflLehrSicherVO/1#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann in Fällen des Absatzes 1 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.

§ 2