Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 25 Einleger
Stand: 10.06.2019
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.8 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.
Änderungsverlauf
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08.12.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2015 I S. 2326
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