Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 19 Bescheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/19#abs-1 (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/19#abs-2 (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/19#abs-3 (3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/19#abs-4 (4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.
Änderungsverlauf
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08.12.2015 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2015 I S. 2326
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.