Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 12 Wiederholungsbesichtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/12#abs-1 (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/12#abs-2 (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden. § 11 gilt entsprechend.