Gesetze / Pflanzengesundheitsgesetz
PflGesG§ 4 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung
Stand: 13.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflGesG/4#abs-1 (1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen kann
verboten oder beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflGesG/4#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es für die Schutzzwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflGesG/4#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates