Gesetze / Pflegefachassistenzgesetz

PflFAssG

§ 46 Statistik; Verordnungsermächtigung

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflFAssG/46#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:

1.
die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,
2.
die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Vorbildung, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,
3.
die Ausbildungsvergütungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflFAssG/46#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflFAssG/46#abs-3 (3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 45 § 47