Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung
PflBeschauV 1989§ 13n Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13n#abs-1 (1) Wer
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13n#abs-2 (2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde denjenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt dem Antragsteller eine Registriernummer. Für den Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13n#abs-3 (3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis voraus, dass
Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Absatz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde von den Personen, die eine Tätigkeit nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13n#abs-4 (4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden ist, hat