Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung
PflBeschauV 1989§ 1 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/1#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 kann aus einer oder mehreren Partien bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/1#abs-2 (2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veränderte phytosanitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden.