Gesetze / Pflegeberufegesetz

PflBG

§ 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes

Stand: 01.11.2025

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.

§ 62 § 64