Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung

PflAbfV

§ 1 Allgemeine Grundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAbfV/1#abs-1 (1) Pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAbfV/1#abs-2 (2) Unbeschadet sonstiger Vorschriften dürfen Abfälle nur unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen beseitigt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen oder weitergehende Anforderungen festlegen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zulässt oder gebietet.

§ 2