(1) Pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden.
(2) Unbeschadet sonstiger Vorschriften dürfen Abfälle nur unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen beseitigt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen oder weitergehende Anforderungen festlegen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zulässt oder gebietet.