Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

PflAPrV

§ 18 Niederschrift

Stand: 10.01.2020

Bund1 Entscheidung

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 17 § 19