Gesetze / Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund
PfandBrÜblG§ 3
Stand: 10.06.2019
Die Deutsche Pfandbriefanstalt untersteht als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.