Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
PfWirtAusbV 2010§ 7 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-8 (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-9 (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Bewegen von Pferden | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Betriebsorganisation | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-10 (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/PfWirtAusbV%202010/7#abs-11 (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.