Gesetze / Personalstärkegesetz

PersStärkeG

§ 6

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersSt%C3%A4rkeG/6#abs-1 (1) § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersSt%C3%A4rkeG/6#abs-2 (2) In den Fällen der §§ 1 und 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat in den Fällen des § 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersSt%C3%A4rkeG/6#abs-3 (3) Darüber hinaus gelten § 40 Absatz 2 und § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PersSt%C3%A4rkeG/6#abs-4 (4) § 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PersSt%C3%A4rkeG/6#abs-5 (5) § 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PersSt%C3%A4rkeG/6#abs-6 (6) (weggefallen)

§ 5 § 7