Gesetze / Personalstärkegesetz

PersStärkeG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

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