Gesetze / Personalstärkegesetz

PersStärkeG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 4 § 6