Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

PersFachkPrV

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersFachkPrV/6#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersFachkPrV/6#abs-2 (2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersFachkPrV/6#abs-3 (3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.

§ 5 § 7