Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
PersFachkPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersFachkPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersFachkPrV/2#abs-2 (2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersFachkPrV/2#abs-3 (3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funktionen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PersFachkPrV/2#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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23.07.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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25.08.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
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