Gesetze / Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
PersEinspG§ 1 Stellenbesetzungssperre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersEinspG/1#abs-1 (1) Bei der Bundesagentur für Arbeit, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern (§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie der Bundesanstalt für Güterfernverkehr dürfen Planstellen für Beamte, die durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn am 1. Januar 1984 frei sind oder danach frei werden, sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt werden (Stellenbesetzungssperre).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersEinspG/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Stellen von Angestellten sowie für Arbeiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersEinspG/1#abs-3 (3) Die Besetzungssperre gilt nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PersEinspG/1#abs-4 (4) Die Dienstherrn können Ausnahmen von der Stellenbesetzungssperre zulassen. Die Zahl der Ausnahmen darf 10 vom Hundert der im Haushaltsjahr bei dem jeweiligen Dienstherrn freiwerdenden Stellen nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PersEinspG/1#abs-5 (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PersEinspG/1#abs-6 (6) Die Stellenbesetzungssperre gilt nur für den Zeitraum, in dem für die Bundesverwaltung auf Grund des Haushaltsgesetzes eine Stellenbesetzungssperre besteht.