Gesetze / Pelzveredler-Ausbildungsverordnung
PelzVAusbV§ 7 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PelzVAusbV/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PelzVAusbV/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die unter Nummer 6, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe a und b, Nr. 11 Buchstabe a sowie Nr. 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PelzVAusbV/7#abs-3 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PelzVAusbV/7#abs-4 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PelzVAusbV/7#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.