§ 22 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
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- BPatG, 01.03.2011 – 8 W (pat) 331/06Patenteinspruchsverfahren – "Bearbeitungsstation" - Patent wird im Einspruchsverfahren in veränderter Fassung verteidigt - Zulässigkeit dieser Fassung ist ohne Beschränkung auf die Widerrufsgründe zu prüfen - zur Anpassung von Beschreibungen/Zeichnungen im Einspruchsverfahren – Erfordernis der Prüfung der formalrechtliche Zulässigkeit der geänderten Fassung – Rückgriff auf formalrechtliche Anmeldebestimmungen – zur Verteidigung des Patents mit beschränkter Fassung
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Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.