§ 22 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 PatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 01.03.2011 – 8 W (pat) 331/06Patenteinspruchsverfahren – "Bearbeitungsstation" - Patent wird im Einspruchsverfahren in veränderter Fassung verteidigt - Zulässigkeit dieser Fassung ist ohne Beschränkung auf die Widerrufsgründe zu prüfen - zur Anpassung von Beschreibungen/Zeichnungen im Einspruchsverfahren – Erfordernis der Prüfung der formalrechtliche Zulässigkeit der geänderten Fassung – Rückgriff auf formalrechtliche Anmeldebestimmungen – zur Verteidigung des Patents mit beschränkter Fassung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.05.2004 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (BGBl. I 897)
BGBl. 2004 I S. 897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.