Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 32 § 34