Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.