Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 31 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 30 § 32