Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 28 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Stand: 14.03.2026

Bund

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.

§ 27 § 29