§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 03.12.1968 – 2 BvE 1/67, 2 BvE 3/67, 2 BvE 5/67Pauschalierung der Wahlkampfkosten; Abschlagszahlung von Wahlkampfkosten; Mindeststimmenanteil für Wahlkampfkostenerstattung; nachträgliche Erstattung der Wahlkampfkosten für den Wahlkampf 1965; Rechenschaftslegung über Herkunft von Spenden; Steuerbegünstigung für Spenden an politische ParteienZitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 – OVG 3a B 2.11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.