§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Stand: 10.06.2019
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 PartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 03.12.1968 – 2 BvE 1/67, 2 BvE 3/67, 2 BvE 5/67Pauschalierung der Wahlkampfkosten; Abschlagszahlung von Wahlkampfkosten; Mindeststimmenanteil für Wahlkampfkostenerstattung; nachträgliche Erstattung der Wahlkampfkosten für den Wahlkampf 1965; Rechenschaftslegung über Herkunft von Spenden; Steuerbegünstigung für Spenden an politische ParteienZitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 – OVG 3a B 2.11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.