Gesetze / Parkettlegermeisterverordnung

ParkettlMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 01.07.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMstrV/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMstrV/6#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Prüfling hat einen Bodenbelag einschließlich Untergrundkonstruktion auf unebenem Untergrund unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gesichtspunkte zu erstellen. Dabei sind die zu verwendenden Materialien von dem Prüfling auszuwählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMstrV/6#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.

§ 5 § 7