Gesetze / Pachtkreditgesetz PachtkredG § 9 Stand: 10.06.2019 Bund Beabsichtigt der Verpächter oder das Kreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so sollen sie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Betriebes über die Art des Vorgehens verständigen.