Gesetze / Pachtkreditgesetz

PachtkredG

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Rechte an dem Inventar, die durch eine Belastung des verpachteten Grundstücks oder im Wege der Zwangsvollstreckung erworben sind, bleiben auch dann unberührt, wenn der Gläubiger hinsichtlich solcher Rechte in gutem Glauben ist.

§ 6 § 8