Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Photovoltaik-Freiflächenverordnung
PVFVO§ 2 Öffnung der Flächenkulisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PVFVO/2#abs-1 (1) In Nordrhein-Westfalen dürfen bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments von der Bundesnetzagentur gemäß § 37c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden. Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die eine mittlere Bodenwertzahl von mehr als 55 nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Ebenfalls ausgenommen sind Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PVFVO/2#abs-2 (2) Wird in einem Kalenderjahr erstmals durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot die Grenze von 150 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Absatz 1 erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Absatz 1 bezuschlagt werden. Ab dem Jahr 2023 wird die in Satz 1 genannte Grenze auf 300 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung angehoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PVFVO/2#abs-3 (3) Die Regelung des § 38a Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleibt hiervon unberührt.