Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz

PUAG

§ 26 Abschluss der Vernehmung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/26#abs-1 (1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/26#abs-2 (2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/26#abs-3 (3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.

§ 25 § 27