Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 26 Abschluss der Vernehmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 14.07.2022 – 6 StR 227/21Falsche uneidliche Aussage: Verjährungsbeginn bei Aussage vor einem Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt)Zitiert von 10
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.11.2011 – P.St. 2323
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/26#abs-1 (1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/26#abs-2 (2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/26#abs-3 (3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.