§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/38#abs-1 (1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die
1.
in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und
2.
weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/38#abs-2 (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/38#abs-3 (3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/38#abs-4 (4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.