Gesetze / PTA-Berufsgesetz

PTAG

§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/34#abs-1 (1) Wesentliche Unterschiede liegen vor,

1.
wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein Themenbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist, oder
2.
wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/34#abs-2 (2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

§ 33 § 35