§ 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/30#abs-1 (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/30#abs-2 (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/30#abs-3 (3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/30#abs-4 (4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/30#abs-5 (5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/30#abs-6 (6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein pharmazeutisch-technischer Assistent niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.