§ 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/28#abs-1 (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/28#abs-2 (2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/28#abs-3 (3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/28#abs-4 (4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.