Gesetze / PTA-Berufsgesetz

PTAG

§ 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Stand: 01.01.2023

Bund

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

←§ 25 →§ 27