Gesetze / PSA-Durchführungsgesetz

PSA-DG

§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

Stand: 29.05.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.

§ 1 § 3