Gesetze / PSA-Durchführungsgesetz
PSA-DG§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung
Stand: 29.05.2026
Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 PSA-DG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 21.02.2024 – 9 K 2136/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.