Gesetze / PSA-Durchführungsgesetz
PSA-DG§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung
Stand: 29.05.2026
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- VG Freiburg, 21.02.2024 – 9 K 2136/21Zitiert von 2
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Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.