Gesetze / PRIIP-VO

PRIIP-VO

Art 5

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PRIIP-VO/5#abs-1 (1) Bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, fasst der PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für dieses Produkt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung ab und veröffentlicht es auf seiner Website.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PRIIP-VO/5#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat kann für die in diesem Mitgliedstaat vermarkteten PRIIP die Vorabmitteilung des Basisinformationsblatts durch den PRIIP-Hersteller oder die Person, die ein PRIIP verkauft, an die zuständige Behörde vorschreiben.

←Art 4 →Art 6