Gesetze / PRIIP-VO

PRIIP-VO

Art 27

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PRIIP-VO/27#abs-1 (1) Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben, so meldet sie diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gleichzeitig der zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PRIIP-VO/27#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde einmal pro Jahr eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 2 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PRIIP-VO/27#abs-3 (3) Die Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichen die in diesem Artikel genannten Informationen in ihrem jeweiligen Jahresbericht.

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