Gesetze / PRIIP-VO

PRIIP-VO

Art 20

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PRIIP-VO/20#abs-1 (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden untereinander zusammen und übermitteln einander unverzüglich die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und die Ausübung ihrer Befugnisse relevanten Informationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PRIIP-VO/20#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet.

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