Gesetze / PRIIP-VO

PRIIP-VO

Art 15

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PRIIP-VO/15#abs-1 (1) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 überwacht die EIOPA den Markt für Versicherungsanlageprodukte, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PRIIP-VO/15#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden überwachen den Markt für Versicherungsanlageprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

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