Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 15 Gegenstand und Gliederung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Zwischenprüfung gilt § 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/ zur Sozialversicherungsfachangestellten entsprechend. Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer Versicherung und Finanzierung sowie Leistungen zusammen 120 Minuten, für das Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

§ 14 § 16