Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten

POSoz-DRV-MD

§ 38 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/38#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt zum 1. September 2021 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/38#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem BBiG für die Durchführung von Prüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22. Oktober 2015 (SächsABl. AAz. S. A58) außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/38#abs-3 (3) Diese Verordnung wurde am 20. August 2021 gemäß § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt genehmigt.

Leipzig, den 28. Juni 2021

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

Nobereit

Vorsitzender der Vertreterversammlung

§ 37